KFZ-Steuer
Die Kraftfahrzeugsteuer, abgekürzt KraftSt, muss grundsätzlich für das Halten von Fahrzeugen bezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um inländische Fahrzeuge oder ausländische Fahrzeuge handelt, die sich im Inland befinden. Als „inländisch“ bezeichnet man ein Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
Hier finden Sie ein Online Tool um die KFZ Steuer zu berechnen:
| Kfz-Steuer | (c) steuerberaten.de |
Von einem ausländischen Fahrzeug ist indes immer dann die Rede, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist. Auch für die sogenannte widerrechtliche Fahrzeugbenutzung ist die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Von einer „widerrechtlichen Nutzung“ spricht man immer dann, wenn die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die dafür vorgeschriebene Zulassung erfolgt.
Die Kfz-Steuer umfasst sowohl alle Kraftfahrzeuge als auch Anhänger. Sie zählt seit dem 1. Juli 2009 zu den sogenannten Bundessteuern. Das heißt, sie wird vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet.
Die Berechnung der Steuerhöhe erfolgt anhand einiger Leitlinien, jedoch sind hier auch Ausnahmen und spezielle Berechnungen für den Einzelfall möglich.
Bei Autos und Motorrädern errechnet sich die Kfz-Steuer vor allem durch den Hubraum sowie nach der Schadstoffemission. Wohnmobile sowie Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten, wie etwa dem Elektromotor, werden durch die zulässige Gesamtmasse sowie der Geräuschemission berechnet.
Die Besteuerung der PKW erfolgt zudem unter dem Aspekt der jeweiligen Motorart (Otto- oder Dieselmotor).
Anhand einer Tabelle, welche in der Regel beim zuständigen Straßenverkehrsamt angefordert werden kann, wird anschließend die Höhe der zu entrichtenden Kfz-Steuern errechnet. Ziel ist es, Fahrzeuge mit höherem Schadstoffausstoß mit höheren Steuern zu belegen. Für eine einfache und schnelle Besteuerung wurden deswegen die so genannten Schadstoffklassen eingeführt.
Diese Schadstoffklassen umfassen vor allem die Kriterien der Schadstoff und Kohlendioxidausstoßmenge. Die Klassen sind derzeit wie folgt geordnet:
• Euro 6
• Euro 5
• Euro 4
• Euro 3
• 3-Liter-Auto
• Euro 2
• Euro 1 (und vergleichbare 5-Liter-Autos)
• Nicht Schadstoffarme, die bei Ozonalarm fahren dürfen
• Nicht Schadstoffarme, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen
• Alle übrigen PKW (mit besonders hohem Schadstoffausstoß)
Welcher Klasse ein PKW angehört, kann man anhand der Schadstoffziffern im Fahrzeugschein herausfinden. Als Schadstoffziffern gelten die letzen beiden Ziffern des sechsstelligen Zahlencodes unter „Fahrzeug- und Aufbauart“ im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief ablesen. Eine Zuordnung der Schlüsselnummern zu den jeweiligen Steuerklassen hält die Landesdirektion Thüringen jederzeit bereit.
Gesenkt werden könnten die Steuern durch den Umbau des Fahrzeuges auf eine bessere Schadstoffklasse. Nähere Informationen dazu kann man sich bei jeder Werkstatt einholen, da die Umrüstungen nur bedingt und fahrzeugabhängig erfolgen können.
Eine Ausnahme bei der Besteuerung Kraftfahrzeugen bilden die Oldtimer, für welche nur ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 191 Euro fällig wird.
Keine Kfz-Steuer wird für Fahrzeuge erhoben, die im Polizei-, Feuerwehr-, Zoll- und Wegebaudienst sowie im Krankentransport oder bei der Straßenreinigung eingesetzt werden. Zugmaschinen, Omnibusse und spezielle Fahrzeuge in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind ebenso unter bestimmten Prämissen steuerfrei.
Fahrzeughalter, welche in ihrer körperlichen Mobilität eingeschränkt sind, können je nach Grad der Beeinträchtigung eine Steuervergünstigung oder gar eine komplette Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen.
Bezahlt wird die Kfz-Steuer direkt an das zuständige Finanzamt, in der Regel muss die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Jahr im Voraus bezahlt werden. Sollte man innerhalb des Jahres das Auto abmelden, erhält man eine Steuerrückvergütung.
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