KFZ-Zulassung


Erst seit etwas mehr als drei Jahren gibt es sie: die einheitliche Kfz-Zulassung. Wer sein Auto anmelden will, muss seither einige Dinge beachten. Wer sein Fahrzeug ab dem 1. März 2008 zulässt, wird von seiner Versicherung nicht mehr die bekannte „Doppelkarte“ erhalten. Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schreibt vor, dass ab seit diesem Zeitpunkt der Daten- und Informationsaustausch zwischen Versicherern, Kraftfahrtbundesamt und den regionalen Zulassungsstellen vollständig elektronisch abgewickelt werden soll. Hintergrund sind dabei in erster Linie die Verkürzung der Wartefristen, Papierersparnis und verstärkter Schutz vor Betrug. Bis Frühjahr 2008  galt das Standortprinzip, nach dem ein Fahrzeuge dort zuzulassen war, wo sein regelmäßiger Standort ist. Nach § 46 Abs. 2 FZV ist für Privatpersonen jetzt nur noch die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig; eine Kfz-Zulassung am Zweitwohnsitz wegen einer günstigeren Regionalklasse ist nun nicht mehr möglich.

Für die Kfz-Zulassung braucht man einen gültigen Personalausweis mit aktueller Anschrift bzw. aktueller Meldebestätigung. Alternativ dazu kann auch ein gültiger Reisepass mit aktueller Meldebestätigung vorgelegt werden. Ebenfalls mitzubringen sind das alte Kennzeichen (sofern vorhanden natürlich), TÜV- und AU-Gutachten, eine elektronische Versicherungsbestätigung, der alte Fahrzeugbrief sowie der alte Fahrzeugschein und gegebenenfalls die sogenannte EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier). Bei der Zulassung eines Oldtimers ist darüber hinaus das Gutachten mitzubringen, welches besagt, dass das Fahrzeug als Oldtimer eingestuft wurde. § 2 Nr. 22 FZV definiert den Oldtimer als ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Maßgeblich ist dabei der Tag der ersten Kfz-Zulassung, nicht das Baujahr.
Sowohl für das H-Kennzeichen wie auch das rote 07-Oldtimer-Kennzeichen ist nunmehr ein Mindestalter von 30 Jahren vorgeschrieben; die bisherige Praxis bei der Vergabe der 07-Kennzeichen mit einem Mindestalter von 20 Jahren ist überholt. Fahrzeuge, die bereits nach altem Recht mit 07-Kennzeichen zugelassen waren, genießen umfassenden Bestandsschutz; dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kennzeichen befristet oder unbefristet erteilt wurde.

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